Vollzugshinweise Artenschutzrecht

3.2 Art

3.2 Art;
Bei der Durchführung des Artenschutzrechts umfasst der Begriff der "Art" - unabhängig von der wissenschaftlich-biologischen Definition - Arten, Unterarten oder die Teilpopulation von Arten oder Unterarten (§ 20a Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, Art. 2 Buchstabe s EG-VO). Dies ist für europäische Arten auch dann der Fall, wenn die Unterart in Europa nicht vorkommt (z.B. australischer Wanderfalke, Chinagimpel). Teilweise sind höhere Taxa (Familien, Unterfamilien, Gattungen) in den Anhängen der EG-VO oder in den Anlagen der BArtSchV aufgeführt, die den Zusatz "spp." (= species pluralis) tragen. In diesem Fall sind alle Taxa erfasst, die der bezeichneten oder nachgeordneten Rangstufe angehören (Anlage 2, Erläuterung Nr. 2 BArtSchV, Erläuterung Nr. 2 zur Auslegung der Anhänge A bis D der EG-VO).
Natürliche oder künstlich erzeugte Nachkommen von Exemplaren zweier Taxa (Bastarde bzw. Hybriden) unterliegen im Regelfall ebenfalls dem Artenschutzrecht, soweit mindestens eines der Elternteile unter Schutz steht. Dies gilt sowohl für die Anwendung der EG-VO (Art. 2 Buchstabe t EG-VO) wie auch des BNatSchG (Anlage 3 Erläuterung Nr. 4 BArtSchV). Abweichendes gilt nur für die Hybriden einzelner A- bis D-Arten, wenn ein ausnehmender Hinweis (siehe Erläuterung Nr. 17, o 608 zu den Anhängen A bis D der EG-VO) in die Anhangsliste aufgenommen wurde (bei Redaktionsschluss noch nicht erfolgt). Nach Art. 2 Buchstabe t EG-VO sowie der Definition in Erläuterung Nr. 4 der Anlage 2 zur BArtSchV werden nur Bastarde mit "Arten" vom Schutz erfasst, somit unterliegen Hybride aus zwei Hybriden nicht mehr den artenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Für Hybriden zwischen Haustierformen und Wildtierarten ist ebenfalls maßgeblich, ob die an der Kreuzung beteiligte Wildtierart geschützt ist. Zu beachten ist, dass ein Bastard aus dem Hybrid einer Wildtierart (F1) und einem Haustier nach den genannten Definitionen bereits aus dem Schutz herausfällt. Im übrigen wird den Vollzugsbehörden empfohlen, nur dann weitere Nachweise in Bezug auf die Abstammung zu verlangen, wenn die Kreuzung äußerlich (phänotypisch) dem Wildtierelternteil gleicht (z.B. Wolfshunde, Bengalkatzen). Wenn die Kreuzung dagegen von der Wildtierart bereits äußerlich eindeutig verschieden ist (z.B. i.d.R. Kanarien-Waldvogel-Mischlinge), kann eine illegale Naturentnahme dieser Mischlinge von vornherein ausgeschlossen werden, so dass sich der Vollzug auf die Überprüfung der Legalität des Wildtierelternteils beschränken sollte.
Für den Fall, dass beide an der Hybridisierung beteiligten Ausgangsarten geschützt sind, richtet sich der Schutz im Tierbereich grundsätzlich nach den für die strenger geschützte Art geltenden Vorschriften. Hybridpflanzen, bei denen ein oder beide Elternteileeiner A-Arten angehört, sind nach den Vorschriften für B-Arten zu behandeln (siehe Art. 2 Buchstabe t Satz 4 EG-VO sowie Erläuterung Nr. 19 zu den Anhängen A bis D der der EG-VO). Für Pflanzenhybriden gilt der strengere Schutz des Anhangs A nur, wenn die betreffende Art mit einer entsprechenden Anmerkung im Anhang versehen ist.
Für die Bestimmung einer Art ist die wissenschaftliche Bezeichnung von Tieren und Pflanzen maßgeblich ( 20a Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die taxonomische Zuordnung einer Art richtet sich bei Säugetieren, Vögeln, Amphibien sowie bei Blütenpflanzen und Farnen nach Referenzwerken. Diese Werke werden sowohl im nationalen als auch im EG-Recht zwingend vorgeschrieben. Für den Anwendungsbereich des nationalen Rechts ergeben sich die Werke aus Anlage 3 Erläuterung Nr. 7BArtSchV, für das EG-Recht aus Anhang VI DVO. Die Berufung auf andere wissenschaftliche Werke ist nur dann möglich, wenn die genannten Referenzwerke keine Aufschlüsselung nach Arten enthalten. Bei Unklarheiten über die wissenschaftlichen Bezeichnungen von Arten, etwa auch bei der Verwendung von Synonymen, wird empfohlen, bei der wissenschaftlichen Behörde des BfN Auskünfte einzuholen.
Die zuständige Behörde hat festzustellen, ob es sich bei dem Tier oder der Pflanze um eine geschützte Art handelt. Die Nachweispflicht des Betroffenen nach § 49 BNatSchG greift hier nicht. Doch hat die Zollstelle oder die zuständige Landesbehörde bei Verdachtsmomenten die Möglichkeit der Vorgehensweise nach § 47 Abs. 1 BNatSchG (für die Landesbehörden i.V.m. § 49 Abs. 4, Satz 2 BNatSchG). Bei Zweifeln darüber, ob Tiere oder Pflanzen zu besonders geschützten Arten oder Populationen gehören, kann vom Verfügungsberechtigten (Eigentümer bzw. jeder, der befugt ist, über die Sache durch Rechtsgeschäft wirksam zu verfügen) die Vorlage einer Bescheinigung darüber verlangt werden, dass die Tiere oder Pflanzen nicht zu den besonders geschützten Arten oder Populationen gehören (siehe Nr. 15.1; zu den Kosten siehe Nr. 0).

3.3 Besonders geschützte Arten

3.3
Besonders geschützte Arten

Die nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG bundesweit besonders geschützten Arten sind
A- und B-Arten (§ 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a BNatSchG),
in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Arten (§ 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b, aa BNatSchG),
in Europa heimische Vogelarten i.S.d. Art. 1 der EG-Vogelschutzrichtlinie (europäische Vogelarten, siehe 20a Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG), soweit sie nicht nach § 2 Abs. 1 BJagdG dem Jagdrecht unterliegen (§ 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b, bb BNatSchG); zu den im Gebiet der Gemeinschaft natürlich vorkommenden Vogelarten hat die Europäische Kommission eine Referenzliste veröffentlicht und ins Internet (http://www.europa.eu.int./comm/dg11/nature/directive/birdspage1_en.htm)eingestellt.
Anlage 1-Arten, die in Spalte 2 mit einem Kreuz bezeichnet sind (§ 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c BNatSchG i.V.m. § 1 Satz 1 BArtSchV).
Das BMU macht die besonders geschützten und die streng geschützten Arten im Bundesanzeiger nach § 20a Abs. 5 BNatSchG bekannt. Für die WA-Arten ist der jeweilige Zeitpunkt der Unterschutzstellung im Register des Erkennungshandbuchs zum WA aufgeführt.
Nicht bundesweit besonders geschützt i.S.d. § 20a BNatSchG sind die durch künftige Landesvorschriften nach § 20e Abs. 5 BNatSchG von den Ländern zusätzlich unter besonderen Schutz gestellten Arten. Welche Schutzvorschriften für diese Arten gelten, regelt das jeweilige Landesrecht.
Die Bestimmungen für besonders geschützte Arten gelten nicht für domestizierte Formen oder für Sorten, die phänotypisch (äußerlich) von den Wildformen verschieden sind. Für die Anlage 1- Arten ergibt sich ein Gesamtausschluss domestizierter Formen aus der Anlage 2 Erläuterung Nr. 5 BArtSchV. Dies gilt z.B. für die Hauskatze, den Haushund, die Honigbiene und die Hausziege einschließlich ihrer verwilderten Formen. Auch für A- und B-Arten gilt, dass äußerlich eindeutig als domestizierte Exemplare erkennbare Tiere und Pflanzen nicht besonders geschützt sind (z.B. Lama und Alpaka als Haustierformen des Guanakos). Da oftmals die Abgrenzung zu gezüchteten Exemplaren wildlebender Arten schwer vorzunehmen ist, trifft das EG-Recht teilweise ausdrückliche Regelungen. Zuchtformen sind speziell dann ausgenommen, wenn dies nach Erläuterung Nr. 17, Anmerkung 602, zu den Anhängen A bis D jeweils eigens bei der Art vermerkt ist. Solche Hinweise finden sich z.B. bei Chinchillas und dem Hausjak (domestizierte Form des Wildjaks).
In vielen Fällen erstreckt sich der Schutz nicht auf die gesamte Art, sondern nur auf Populationen bestimmter Länder (siehe Erläuterung Nr. 15 zu den Anhängen A bis D) oder auch auf heimische Populationen. Damit sind nur solche Individuen geschützt, die ihren Ursprung in einem bestimmten Gebiet haben (siehe § 20a Abs. 1 Nr. 4 und 5 BNatSchG, Art. 2 Buchstabe c und l EG-VO). Auch hieraus ergibt sich ein Ausschluss domestizierter Formen.

3.4 Streng geschüützte Arten

3.4
Streng geschützte Arten

Die nach § 20a Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG streng geschützten Arten sind
- Anhang A-Arten (§ 20a Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a BNatSchG),
- in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Arten (§ 20a Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b BNatSchG),
- Anlage 1-Arten, die in Spalte 3 mit einem Kreuz bezeichnet sind (§ 20a Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c BNatSchG i.V.m. § 1 Satz 2 BArtSchV).

Liebe ist das höchste Gut der Welt! Wo Du sie findest, halte sie fest - denn ohne sie kannst Du nicht leben.

Marcus Skupin

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