Tollwutverordnung, Auszug

Auszug aus der
Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung)

TollwV 1991

Ausfertigungsdatum: 23.05.1991

"Tollwut-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499)"

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen

§ 1

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1.
Ausbruch der Tollwut, wenn diese durch virologische Untersuchung nach einem in den vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemachten Arbeitsanleitungen zur Labordiagnostik von anzeigepflichtigen Tierseuchen (BAnz. S. 18304 vom 12. September 2000) beschriebenen Untersuchungsverfahren festgestellt worden ist;
2.
Verdacht des Ausbruchs der Tollwut, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung, der pathologisch-anatomischen Untersuchung oder der histologischen Untersuchung, jeweils in Verbindung mit epizootiologischen Anhaltspunkten, den Ausbruch der Tollwut befürchten lässt;
3.
wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen, wenn eine Impfung gegen Tollwut
a)
im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens drei Monaten mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung und längstens um den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt, oder
b)
im Falle von Wiederholungsimpfungen die Impfungen jeweils innerhalb des Zeitraumes durchgeführt worden sind, den der Impfstoffhersteller für die jeweilige Wiederholungsimpfung angibt.

Liebe ist das höchste Gut der Welt! Wo Du sie findest, halte sie fest - denn ohne sie kannst Du nicht leben.

Marcus Skupin

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