Tierschutzgesetz, Auszug bis 2013
Auszug aus dem Tierschutzgesetz (in der Fassung vom Januar 2012) zum aktuellen Gesetzestext
Beachte: mit der 3. Änderung des TierSchG (Mai 2012) wurden neue, geänderte Regelungen zu Tierversuchen, Qualzucht und der Kastrationspflicht freilaufender Katzen getroffen..
§ 11b TierSchG; Verbot von "Qualzüchtungen"
§ 11 b TierSchG
(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen
a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder mit Leiden verbundene erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder
b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder bei einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen kann. (3) Die zuständige Behörde kann das unfruchtbar machen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerechnet werden muss, dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio- oder gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere bestimmte Zuchtformen und Rassemerkmale zu verbieten oder zu beschränken.
§ 18 TierSchG; Ordnungswidrigkeiten
§ 18 TierSchG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. - 21 a. ...
22. Wirbeltiere entgegen § 11 b Absatz 1 züchtet oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen verändert. (2) ...
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. ..., 22, ... mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Aufgrund der bereits erwähnten Verwirrung sowie der Auslegungsschwierigkeiten bei den zuständigen Verwaltungsbehörden sah dich das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BMELF) veranlasst, ein "Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes" in Auftrag zu geben, an dessen Erstellung Vertreter von Ministerien, veterinärmedizinischen Verbänden und Tierschutzorganisationen mitgewirkt haben.