Leitlinien Zirkushaltung

Leitlinien

für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen (Auszug)

Einleitung
Für die Beurteilung von Tierhaltungen in Zirkusbetrieben werden die Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen vom 15. Oktober 1990 herangezogen.

Nachdem das Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren" (Säugetiergutachten) in vollständig überarbeiteter Fassung am 10. Juni 1996 veröffentlicht und die Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" (1995) sowie weitere Gutachten zur Haltung sonst wildlebender Arten erarbeitet wurden, war es notwendig, auch die vorliegenden Leitlinien zu überarbeiten. Dabei werden die Erfahrungen der Überwachungsbehörden mit diesen Leitlinien berücksichtigt.

Bei der Beurteilung von Tierhaltungen in Zirkusbetrieben und ähnlichen Einrichtungen (im folgenden "Zirkus" genannt) müssen die besonderen Umstände, die in diesen Betrieben vorliegen, berücksichtigt werden. Grundsätzlich sollen im Zirkus nur solche Tiere gehalten werden, die regelmäßig - d.h. täglich - beschäftigt werden und die unter Zirkusbedingungen verhaltensgerecht untergebracht und schadensfrei transportiert werden können. Werden die Tiere regelmäßig beschäftigt, so müssen die Tiergehege den Anforderungen des Säugetiergutachtens nicht in jedem Falle im vollen Umfang entsprechen.

Tiere, für die weder in diesen Leitlinien noch im Säugetiergutachten Mindestanforderungen formuliert werden, sind nach den allgemeinen Grundsätzen des 2 Tierschutzgesetz, der zentralen Vorschrift für Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren, zu halten und zu betreuen. Diese Vorschrift bestimmt im einzelnen:

"Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen."
Diese Leitlinien sollen den Zirkusunternehmen selbst, insbesondere den für die Tierhaltung Verantwortlichen, sowie den Überwachungsbehörden und den Justizorganen als Entscheidungshilfe an die Hand gegeben werden. [...]

Rechtliche Grundlagen

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105), unterliegt das gewerbsmäßige Zur-Schau-Stellen von Tieren einem Erlaubnisvorbehalt.

Einzelheiten zur Erlaubniserteilung sind in Nr. 12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (BAnz. Nr. 36 a vom 22. Februar 2000) geregelt. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für diese Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat und
3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.

Vor Erteilung der Erlaubnis prüft die zuständige Behörde unter Beteiligung des beamteten Tierarztes - und erforderlichenfalls weiterer Sachverständiger -, ob die jeweiligen örtlichen Verhältnisse eine dem § 2 des Tierschutzgesetzes entsprechende Tierhaltung erlauben. Die Erlaubnis wird jeweils nur für das Halten und Zur-Schau-Stellen bestimmter Tierarten und Höchsttierzahlen erteilt. Gemäß § 11 Abs. 2a des Tierschutzgesetzes kann die Erlaubnis, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Insbesondere kann angeordnet werden:

1. die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines Tierbestandsbuches,
2. eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung und Zahl,
3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,
4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,
5. bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde
6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.

Zusätzlich ist der Nachweis eines geeigneten Stammquartiers zu fordern.

Nach § 16a des Tierschutzgesetzes trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen.

Sie kann insbesondere

1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt hat, das Halten von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Auf Antrag ist ihm das Halten von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist.

Für mitgeführte Wirbeltiere der besonders geschützten Arten gelten die Vorschriften des Bundesartenschutzrechtes.

Tierhaltung im Zirkus

1. Allgemeines
Die allgemeinen auf das Tierschutzgesetz gestützten Grundsätze der Tierhaltung gelten uneingeschränkt auch für Zirkustiere.

Für die Beurteilung von Tierhaltungen im Zirkus sind grundsätzlich die vom BML veröffentlichten Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der Gehegegröße gemäß dem Säugetiergutachten ist nur dann zu rechtfertigen, wenn das gehaltene Tier täglich verhaltensgerecht beschäftigt wird.

Tägliche verhaltensgerechte Beschäftigung ist unter anderem durch die Ausbildung, das Training oder das Vorführen der Tiere in der Manege gegeben. Diese muss abwechslungsreich sein und die Tiere fordern. Sie ist außerdem gegeben durch eine positive Mensch-Tier-Beziehung sowie ein ständig wechselndes Reizspektrum. Zu Art und Umfang der Beschäftigung werden Angaben im speziellen Teil (Abschnitt V) gemacht.

Der jeweilige Inhaber der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz des Zirkus sowie die für die jeweiligen Tierarten verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass die tägliche Beschäftigung für alle Tiere jederzeit gewährleistet ist.

Die Autoren halten Abweichungen von den Mindestanforderungen des Säugetiergutachtens unter diesen Bedingungen nur für die im speziellen Teil (Abschnitt V) aufgeführten Tiere für vertretbar.

[...]

Das Mitführen von hochtragenden, in der Geburt befindlichen und säugenden Zirkustieren im Reisebetrieb wird grundsätzlich abgelehnt.

Mit Raubkatzen als Nesthocker und Tieren, die in ihrer Behausung erster Ordnung transportiert werden, darf während des Reisebetriebs nur dann gezüchtet werden, wenn die Voraussetzungen für eine tiergerechte Aufzucht wie Räumlichkeiten, Auslaufgehege und Personal mit Fachkenntnissen vorhanden sind und die Unterbringung der Nachzucht sichergestellt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Muttertiere mit Nachzucht Rückzugsmöglichkeiten brauchen und Jungtiere ihrem ausgeprägten Spiel- und Bewegungsbedürfnis nachkommen können.

Konkrete Hinweise dazu werden im Abschnitt V (Spezielle tierartliche Anforderungen) aufgeführt.

[...]

Bedeutung von Außengehegen für Zirkustiere:
* Vergrößerung der Fläche und der Raumstruktur für Fortbewegung und allgemeine Aktivitäten
* Vergrößerung der Fläche, um soziale Aktivitäten oder Einhaltung der Sozialdistanz zu ermöglichen
* Verbesserung der Klimasituation und der Tiergesundheit
* Verbesserung des Sohlenabriebs
* Verbesserung des Reizangebotes (Erkundungsverhalten)
* Möglichkeit des erweiterten Angebots von Beschäftigungsmaterial
* Verbesserung der Möglichkeit zur Beschäftigung durch Tierlehrer oder Pfleger
* Ermöglichen der gemeinsamen Unterbringung verschiedener Tierarten in einem gemeinsamen Bereich (erhöhtes Reiz- und Beschäftigungsangebot)
* Ermöglichen von sinnvollem Kontakt zum Publikum
* Verbesserung für die Beobachtung arttypischen Verhaltens durch das Publikum.

Die Beschäftigung im Außengehege ist geeignet, das Auftreten von Stereotypien zu verhindern (zu Stereotypien siehe Anlage 1)

Raubkatzen

TIGER (Neofelis tigris)
Der Tiger ist die größte aller Katzenarten. Den Bedürfnissen bezüglich der Temperaturverträglichkeit der einzelnen Unterarten muss Rechnung getragen werden. Tiger leben meist solitär, bilden aber gelegentlich auch Jagdgemeinschaften.
Tigerpaare findet man während der Paarungszeit und kurz danach. Die Jungtiere leben bis 3 Jahre mit der Mutter zusammen. Sie lernen von ihr die Jagdtechniken. Tiger leben in Revieren, die sie gegen Artgenossen verteidigen. In freier Wildbahn zieht sich der Unterlegene zurück, in Gefangenschaft können Rangordnungskämpfe tödlich enden.
Die Reviere sind sehr groß. Die Größe hängt von der Beutedichte ab. Tiger haben daher einen großen Bewegungsbedarf und sind wasserliebend.
Tiger besitzen enorme kognitive Fähigkeiten, daher müssen sie in Gefangenschaft einem variationsreichen Reizangebot ausgesetzt sein. Eine reizarme Umwelt führt
zu Verhaltensstörungen. Das Verhalten der Tiger erlaubt es, sie in Gruppen zu halten.

LÖWE (Panthera leo)
Löwen leben in den Halbwüsten, Steppen, Busch- und Waldsavannen in Afrika. Sie leben gesellig und territorial. Ihre Gesellschaftsform ist aber von ökologischen
Bedingungen abhängig. In der Serengeti bilden sie Rudel und in der Kalahari können sie einzeln oder paarweise leben. Erwachsene Löwen haben lange Ruhephasen.

Die Jagdstrategien der Löwen lässt auf hohe kognitive Fähigkeiten schließen.

LEOPARD (Panthera pardus)
Leoparden kommen sowohl in Trockensavannen wie auch in den Regenwäldern Afrikas, in Tiefländern, Hochebenen und in heißen Dschungeln Indiens, in Gebirgen
Turkmeniens und in den kühlen Wäldern des Amurgebiets vor. Dadurch entwickelte sich eine große Anzahl an Unterarten. Der Pelz ist hellgelbgrau bis gelbrot, unterseits weiß, Rücken und Seiten tragen Rosetten aus dunklen Tupfen mit einem gegen die Grundfarbe verdunkelten Hof. Schwärzlinge werden oft Schwarzer Panther" genannt. Leoparden sind gute Kletterer. Sie leben in der Natur gewöhnlich einzeln und treffen nur in der Paarungszeit mit dem Geschlechtspartner zusammen. Oft bleiben aber auch die Paarungspartner nach der Brunst zusammen.

JAGUAR (Panthera onca)
Jaguare sind dem Leopard in der äußeren Erscheinung sehr ähnlich, nur größer, schwerer und kurzschwänziger. Auch beim Jaguar gibt es Schwärzlinge. Der Jaguar kommt auf dem südamerikanischen Kontinent in Urwäldern und Buschgebieten, Uferwäldern, Schilfdickichten, aber auch in buscharmem Gelände mit ansonsten genügender Deckung vor. Er jagt meist am Boden und schwimmt gut und gerne. Der Jaguar ist ein Einzelgänger, der nur während der Paarungszeit zusammenkommt.

PUMA (Puma concolor)
Der Puma ist die größte aller Kleinkatzen. Er kommt in den Wäldern Nord- und Südamerikas vor. Pumas sind ausgezeichnete Springer, Sprinter und Kletterer. Sie leben in der Natur einzelgängerisch und kommen nur während der Paarungszeit zusammen. In der Regel vermeiden die männlichen Tiere kämpferische Auseinandersetzungen, indem sie sich gegenseitig ausweichen.

Unterbringung

a) Innenkäfige (meist Zirkuswagen, durch Anbauten vergrößerbar, s. Allgemeiner Teil):
Mindesthöhe 2,2 m (Bei Zirkuswagen, die vor dem 01.10.2000 gebaut wurden, sind 2 m tolerierbar).
Mindestkäfiggrundfläche: 12 m2 für 1-2 Tiere, für jedes weitere Tier 4 m2 zusätzlich. Alle Tiere müssen gleichzeitig ihr Ruhe- und Komfortverhalten ausleben können. Die Wagen müssen wärmegedämmt sein. Optische Rückzugsmöglichkeiten (z.B. halbeingezogener Schieber) müssen vorhanden sein, um Stress zu vermeiden. Rangniedere Tiere leiden unter dem ständigen Blickkontakt des ranghohen Tieres.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu: Sägemehl - Stroheinstreu, Wärmedämmung.
Möblierung: "Kratzbaum" zum Krallenschärfen und Markieren, zudem Spielgegenstände. Erhöhte Liegeflächen sind einzurichten und so hoch anzubringen, dass
die Tiere schadlos darunter durchgehen können.
Für die Geburt und in den ersten Wochen nach der Geburt ist im Käfigwagen ein separates Abteil (mindestens 12 m2) für das Muttertier und den Wurf bereitzustellen.
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der Wurf gegen extreme Witterungsverhältnisse und vor Belästigungen von aussen geschützt ist. Sobald die Jungtiere den Nestbereich verlassen, muss pro Jungtier eine zusätzliche Käfigfläche von 4 m2 zur Verfügung gestellt werden.

b) Außengehege:
Außengehege sind unerlässlich. Die Tiere können sich darin Sonne, Wind und Regen nach freier Wahl aussetzen. Gut eingerichtete Außenkäfige bieten ein reichhaltiges Reizangebot (z.B. Gerüche, optische Eindrücke).
Mindestgröße: 50 m2 für bis zu 5 Tiere, für jedes weitere Tier 5 m2 mehr. Einrichtung zum Beispiel mit Kratzbäumen, Spielgegenständen, Heu, Zweigen,
Gras, erhöhten Liegemöglichkeiten, insbesondere bei Tigern und Jaguaren Bademöglichkeit.
Der Käfig muss so beschaffen sein, dass ein Entweichen der Tiere verhindert wird. Unter 10 C müssen sich die Tiere in den Innenkäfig zurückziehen können (Ausnahme: Sibirischer Tiger). Jede Raubkatze muss sich mindestens 4 Stunden pro Tag im Außengehege aufhalten können.

Liebe ist das höchste Gut der Welt! Wo Du sie findest, halte sie fest - denn ohne sie kannst Du nicht leben.

Marcus Skupin

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren, Dienste anzubieten, um Werbung anzuzeigen (auch interessenbezogene Werbung) und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit der Auswahl „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen auch zu den Alternativen, Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.